Den Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft in der EDLO e.V.  findet ihr unter Downloads -> Neuanmeldungen

Gruß der Vorstand

Neuanmeldungen


 

Satzung des Elektronik Dart Liga Oberhausen e.V. (Die EDLO)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Elektronik Dart Liga Oberhausen e.V. (EDLO). Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in seiner abgekürzten Form e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist in Oberhausen.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Die EDLO bezweckt den Zusammenschluss aller Dartspieler auf freiwilliger Grundlage zur Förderung und Pflege des Dartsports. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Der Verein verwirklicht seine Ziele durch: - Pflege und Verbreitung des Dartsports - Schaffung einheitlicher Richtlinien für den Dartsport - Durchführung von Stadtmeisterschaften - Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport und seine Tradition - Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen des Dartsports - Förderung der Jugend durch die Möglichkeit dartsportlicher Betätigung Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen sind zulässig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden: 1. Ordentliche Mitglieder 2. Jugendliche Mitglieder (Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung, die Ligaspielordnung (LSO) und die Pokalspielordnung (PSO) sowie alle weiteren Regelwerke der EDLO an. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Mit Antragstellung hat der Antragsteller zu erklären, ob gegen diesen offenen Sanktionen (Geldstrafen oder nicht abgelaufen Sperren) vorliegen. Der Antragsteller teilt mit Antragstellung dem Verein eine gültige Internet-Adresse (E-Mailadresse) für Kommunikationszwecke mit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, Gründe brauchen nicht genannt zu werden. Bei Ablehnung hat der Antragssteller das Recht, auf der nächsten Mitgliederversammlung die Entscheidung überprüfen zu lassen. Diese entscheidet nach Anhörung endgültig über die Aufnahme des Antragstellers. Minderjährige werden bis zur Erreichung der Volljährigkeit als jugendliche Mitglieder in der Jugendabteilung mit vermindertem Beitrag geführt. Der verminderte Beitrag ist der hälftige reguläre Beitrag. Nimmt das jugendliche Mitglied weder am Liga- noch am Pokalwettbewerb teil, wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Jugendliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt bedarf der Kündigung der Mitgliedschaft in Textform und ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende möglich. Gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurück Seite 2 erstattet. Die Mitgliedschaft ruht, solange fällige Beiträge nicht entrichtet werden. Mitgliedsrechte können bei Ruhen der Mitgliedschaft nicht ausgeübt werden. Kommt das Mitglied trotz Aufforderung des Vorstandes der Beitragszahlung nicht nach, gilt dies rückwirkend als fristgerechter Austritt. Wiederaufnahme ist möglich. Der Vorstand kann jedes Mitglied nach dessen Anhörung ausschließen, das gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Das Mitglied hat das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Anstatt eines Ausschlusses kann auch eine andere Sanktion verhängt werden, sofern dies in einem Strafenkatalog bestimmt ist und dies den beiderseitigen Interessen und der Schwere des Verstoßes gerecht wird.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines zu wahren und bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken. Die Mitglieder haben die Mitgliedsbeiträge zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied kann zur Mitgliederversammlung fristgerecht Anträge beim Vorstand einreichen. Die Mitglieder haben das Recht die offiziellen Abzeichen des Vereines zu tragen.

 

§ 5 Beiträge

Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Über die Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Hierzu kann die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Ist eine Beitragsordnung nicht beschlossen, sind die Beiträge zum 01.08. eines jeden Jahres fällig. Neu angemeldete Mitglieder haben den ersten Beitrag binnen zwei (2) Wochen nach Anmeldung zu entrichten. Auch bei Anmeldung während des laufenden Geschäftsjahres ist der Erstbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrages zu entrichten.

 

§ 6 Wahlen und Abstimmungen

Organe, Kommissionen, Ausschüsse und sonstige beschlussfassende Gremien sind unabhängig von der anwesenden Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Gewählt werden kann jedes stimmberechtigte Mitglied, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Zustimmungserklärung vorgelegt wird, diese darf nicht älter sein als vier Wochen vor dem Wahltermin. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Blockwahlen sind zulässig. Abweichende Verfahren können beschlossen werden. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, ist geheim abzustimmen. Abstimmungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren, andere nur, soweit dies zweckdienlich erscheint. Das Protokoll zur Mitgliederversammlung hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen / des Beschlusses zu enthalten und ist vom Vorstand gem. § 8 zu unterschreiben. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Vollmachten oder Stimmboten sind grundsätzlich nicht zugelassen. Sie können auf Antrag aus wichtigem Grund (z. B. nachgewiesene Erkrankung oder nachgewiesene dienstliche Verhinderung) zugelassen werden. Eine Vertretung ist nur zulässig, wenn vor Versammlungsbeginn dem Vorstand der Grund der Verhinderung glaubhaft nachgewiesen wurde.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - die Kassenprüfung, - der Ligaausschuss.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der EDLO. Die Mitgliederversammlung soll einmal in den ersten sechs (6) Monaten des Geschäftsjahres zusammentreten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden (bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied) geleitet. Besprechungspunkte sind in der Regel: - Begrüßung und Eröffnung, - Feststellung der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder - Bericht des Vorstandes, - Bericht des Kassenwarts, - Bericht der Kassenprüfer, - Beschluss über Entlastung des Vorstandes, - Neuwahlen, - Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen, - Beschlussfassung über Anträge, - Verschiedenes. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Ausgenommen hiervon sind Anträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Der Kassenbericht ist der Versammlung rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist in Textform vorzulegen. Hierzu soll der Kassenbericht zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern an die zuletzt mitgeteilte Internet-Adresse (E-Mail) übermittelt oder auf der Internetseite des EDLO e.V. (Passwort geschützter Mitgliederbereich) veröffentlicht werden. Das Protokoll zur Mitgliederversammlung ist gültig wenn der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied (regelmäßig der Schriftführer) dieses unterschrieben haben. 1. Aufgaben Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt Kassenprüfer (maximal zwei), um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und sich über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten zu lassen. Die Kassenprüfer gehören weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium an und dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Kassenprüfer können (nicht notwendigerweise ordentliche) Mitglieder aber auch vereinsfremde Personen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:  Strategie und Aufgaben des Vereins  Beteiligungen  Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz  Aufnahmen von Darlehen  Beiträge  Satzungsänderungen  Auflösung des Vereins. 2. Versammlungsformen und sonstige Beschlussfassungen Mitgliederversammlungen können real (Präsenzversammlung) oder virtuell (Onlineversammlung) abgehalten werden. Über die Form der jeweiligen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Auch bei Onlineversammlung muss Seite 4 sichergestellt sein, dass sich alle Mitglieder gleichermaßen beteiligen können. Hierzu kann vom Vorstand eine Verfahrensordnung erlassen werden. Beschlüsse können online auch außerhalb einer Onlineversammlung gefasst werden, um einzelne Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung oder Dringlichkeit für den Verein herbeizuführen (Onlinebeschlussfassung). Anträge sind nur zulässig, soweit sich diese auf den Gegenstand der Beschlussfassung beziehen. Mehrere Onlinebeschlussfassungen können zu einer zusammengefasst werden. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes können nur von einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Nr. 3 (Einberufung), Nr. 4 (Beschlussfassung) sowie § 6 (Wahlen und Abstimmungen) gelten sinngemäß. 3. Einberufung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn diese an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift oder EMailadresse gerichtet war. Ist eine E-Mailadresse eines Mitgliedes nicht mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die E-Mailadresse des Teamkapitäns erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins erfolgen. Beginnt die Mitgliedschaft eines Mitgliedes erst nach Einberufung, gilt die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Beginn der Mitgliedschaft als zugegangen. Für die Onlinebeschlussfassung kann die Frist auf eine (1) Woche verkürzt werden. Die Einladung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert (Vorliegen eines wichtigen Grundes) oder wenn die Einberufung von zehn Prozent (10%) der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einberufungsfrist kann auf eine (1) Woche verkürzt werden. Im Übrigen gelten die gleichen Regeln, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. 4. Beschlussfassung Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Stimmberechtigt sind lediglich ordentliche Mitglieder des Vereins. Die Mitgliedschaft darf zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung nicht gekündigt sein.

§ 9 Vorstand

§ 9.1 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand soll bestehen aus 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart Schriftführer Sportwart. Die Entscheidungen des Vorstands sind für alle Mitglieder bindend. Alle Mitteilungen und Einladungen des Vorstands gehen den Mitgliedern auf dem Postweg, elektronisch, Veröffentlichung im Internet oder per Aushang zu. Der Vorstand ist berechtigt über das Vermögen der EDLO frei zu verfügen, um notwendige Anschaffungen zu tätigen oder entstehende Kosten zu decken. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und / oder 2. Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Alle Entscheidungen, ob gerichtlich oder außergerichtlich, müssen vorher im gesamten Vorstand abgestimmt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Der Vorstand hat das Recht Vorstandsmitglieder, die ihren Pflichten in schwerwiegender Weise nicht nachkommen oder wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens von ihren Vorstandsämtern zu Seite 5 beurlauben. Dem beurlaubten Vorstandsmitglied ist auf der nächsten (ggf. außerordentlichen) Mitgliederversammlung hinreichend Gelegenheit zu geben, zu den Gründen der Beurlaubung Stellung zu nehmen. Im Anschluss hieran entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufhebung der Beurlaubung oder eine Abberufung des Vorstandsmitglieds. Es dürfen nicht zwei oder mehr Mitglieder einer Mannschaft oder eines Vereins in den Vorstand der EDLO gewählt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied in die Mannschaft oder den Verein eines anderen Vorstandsmitgliedes wechseln, muss einer von beiden bei der nächsten Mitgliederversammlung sein Amt zur Verfügung stellen. Können sich die betreffenden Vorstandsmitglieder nicht einigen, verliert das wechselnde Mitglied sein Amt. Ein Vorstandsmitglied wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von einer Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Amtsperiode endet zur übernächst folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung, welche auf die Wahl folgt (in der Regel zwei (2) Jahre). Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende kann über seine gewählte Amtszeit hinaus sein Vorstandsamt kommissarisch ausüben bis ein anderes Mitglied gewählt oder die Wiederwahl bestätigt ist, wenn hierdurch eine drohende Handlungsunfähigkeit verhindert wird. Der bisherige Vorstand übergibt die Amtsgeschäfte geordnet, unterrichtet den neu gewählten Vorstand über wesentliche laufende Geschäfte und erstellt binnen zwei (2) Wochen das Protokoll der abgelaufenen Mitgliederversammlung. Der neu gewählte Vorstand übernimmt die Amtsgeschäfte nach Protokollerstellung, jedoch spätestens zwei (2) Wochen nach der Wahl. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung, Ligaspielordnung, Pokalspielordnung und sonstiger Regelungen. Er hat das Recht die Ligaspielordnung, die Pokalspielordnung, den Strafenkatalog zu ändern oder zu ergänzen. Der Vorstand kann sonstige Regelungen einführen, ändern und ergänzen, soweit die Satzung oder die Mitgliederversammlung den Vorstand hierzu ermächtigen. Der Vorstand kann auf der Mitgliederversammlung eigene Anträge stellen. Die Vereinigung von zwei (2) Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig. Kann ein Vorstandsamt nicht besetzt werden, werden diese Aufgaben von den anderen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich und in Abstimmung ausgeübt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um das nicht besetzte Vorstandsamt nachbesetzen zu lassen. Sind weniger als vier (4) Vorstandsämter besetzt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Gleiches gilt bei Rücktritt oder Beurlaubung eines Vorstandsmitgliedes.

 

§ 9.2 Jugendwarte

Es werden ein 1. Jugendwart und ein 2. Jugendwart gewählt auf die Dauer von zwei Jahren. Sie gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an. Sie leiten gemeinsam und eigenständig die Jugendabteilung und entscheiden über die Verwendung der zufließenden Mittel in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand. Die zufließenden Mittel werden mit dem Kassenwart abgerechnet. Sie vertreten die Jugendabteilung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, dem Ligaausschuss und der Mitgliederversammlung. Sie sind für die Organisation des Trainings- und des Spielbetriebes verantwortlich.

 

§ 10 Kassenprüfung

Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie werden für die Dauer von ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Es dürfen nicht Mitglieder einer Mannschaft oder eines Vereins zum Kassenprüfer gewählt werden, die ein Vorstandsamt stellt. Kassenprüfer dürfen keine nahestehenden Personen (Verwandte in grader Linie und Geschwister sowie deren Ehegatten und Lebenspartner) eines Vorstandsmitglieds sein. Sollte ein Kassenprüfer in die Mannschaft oder den Verein eines Vorstandsmitgliedes oder ein Vorstandsmitglied in die Mannschaft oder den Verein eines Kassenprüfers wechseln, verliert der Kassenprüfer sein Amt (Amtsverlust wegen Mannschaftswechsel). Kassenprüfer sollen aus verschiedenen Mannschaften gewählt werden. Die beiden Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen der EDLO zu nehmen. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Seite 6 Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und einen Vorschlag über die Entlastung des Vorstandes zu abzugeben. Die Kassenprüfung hat die ordnungsgemäße Abrechnung von Bareinnahmen zu überwachen. Hierzu kann sie angemessene Vorgaben machen, wie Bareinnahmen anzunehmen, zu zählen, einzuzahlen und aufzuzeichnen sind. Die Kassenprüfung darf den Umgang mit Bareinnahmen kontrollieren, insbesondere bei Veranstaltungen, die hohe Bargeldeinnahmen erwarten lassen. Bei Rücktritt, Amtsverlust wegen Mannschaftswechsel oder dauerhafter Verhinderung eines Kassenprüfers wählt der Ligaausschuss kommissarisch einen Kassenprüfer. Der neu gewählte Kassenprüfer kann, muss aber nicht Mitglied des Ligaausschusses sein. Gleiches gilt, wenn die Mitgliederversammlung keinen oder nur einen Kassenprüfer wählt.

 

§ 11 Ligaausschuss

Der Ligaausschuss wird jedes Jahr bei der Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Ligaausschuss besteht aus fünf (5) Mitgliedern, die aus unterschiedlichen Ligen und Mannschaften entsendet werden. Desweiteren werden fünf (5) Ersatzmitglieder gewählt, die ebenfalls aus verschiedenen Ligen und Mannschaften entsendet werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Ligaausschuss, können der Vorstand und die verbliebenen Mitglieder des Ligaausschusses bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied wählen. Der Ligaausschuss wählt auf seiner 1. Sitzung aus seinen Mitgliedern selbstständig einen Ligaobmann und einen Vertreter. Diese sind Bindeglied zwischen Ligaausschuss und Vorstand. Der Ligaausschuss trifft sich nach Bedarf und behandelt die eingegangenen Proteste. Sollten Mannschaften von Mitgliedern des Ligaausschusses an eingegangenen Protesten oder anderen strittigen Situationen beteiligt sein, so werden anstelle der betreffenden Ligamitglieder deren Ersatzleute in den Ausschuss zur Klärung bzw. zur Festsetzung der weiteren Vorgehensweise berufen. Zu Protestverhandlungen werden beteiligte Mitglieder postalisch, per Fax oder per E-Mail eingeladen. Der Ligaausschuss und der Vorstand beraten gemeinsam über Ergänzungen oder Veränderungen der Liga- und Pokalspielordnung, sowie des Strafenkatalogs der EDLO. Die Entscheidungen des Ligaausschusses sind für alle beteiligten Mitglieder bindend. Es kann kein weiterer Protest eingereicht werden. Mitglieder des Ligaausschusses werden bei Bedarf als Spielbeobachter eingesetzt.

 

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der EDLO oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der EDLO an den Stadtsportbund Oberhausen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Oberhausen, den 24.10.2021

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