Hallo zusammen, bitte daran denken das aufgrund der Satzungsänderung sich jedes Mitglied neu anmelden muss.

Den Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft in der EDLO e.V.  findet ihr unter Downloads -> Neuanmeldungen

Gruß der Vorstand

Neuanmeldungen


 

Satzung der Elektronik Dart Liga Oberhausen e.V.

§ 1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Elektronik Dart Liga Oberhausen e.V. (EDLO).
Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in seiner abgekürzten Form e.V..

§ 2 Gerichtsstand und Geschäftsjahr
Gerichtsstand ist Oberhausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit
Die EDLO bezweckt den Zusammenschluß aller Dartspieler auf freiwilliger Grundlage zur Förderung und Pflege des Dartsportes.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Der Verein verwirklicht seine Ziele durch:
· Pflege und Verbreitung des Dartsportes
· Schaffung einheitlicher Richtlinien für den Dartsport
· Durchführung von Stadtmeisterschaften
· Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport und seine Tradition
· Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen des Dartsports
· Förderung der Jugend durch die Möglichkeit dartsportlicher Betätigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen sind zulässig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung, die Ligapielordnung (LSO) und die Pokalspielordnung (PSO) der EDLO an.

Mitglieder können werden:
1. Natürliche und juristische Personen
2. fördernde Mitglieder
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Minderjährige werden bis zur Erreichung der Volljährigkeit in der Jugendabteilung mit vermindertem Beitrag geführt.
Wird die Aufnahme nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Aufnahmeantrags abgelehnt, gilt der Bewerber mit dem Tag des Eingangs des Aufnahmeantrags als aufgenommen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Bewerber ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
Einzelpersonen, die sich um den Dartsport in Oberhausen hervorragende Verdienste erworben haben, können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
Austritt – Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist vonvierzehn Tagenzum Monatsende möglich.
Ein Austritt kann nur in schriftlicher Form erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet automatisch am Tage des Anmeldeschlusses für die folgende Saison. Während der Kündigungsfrist behält sich der Vorstand vor das entsprechende Mitglied, vom Spielbetrieb zu befreien. Bei einem Austritt während einer laufenden Saison behält sich der Vorstand vor, dem Mitglied die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Ausschluß – Der Vorstand kann jedes Mitglied nach dessen Anhörung ausschließen, das gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.


§ 5 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken.
Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Anmeldung zu entrichten. Nachdem der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde, ist das Mitglied für die laufende Saison spielberechtigt.


Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung aus.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Die Mitglieder haben das Recht die offiziellen Abzeichen des Vereines zu tragen.
Jedes Mitglied kann fristgerecht zur Mitgliederversammlung Anträge beim Vorstand einreichen.
Bei Verstößen sieht der Verein folgende Maßnahmen vor: Verweis, Geldbußen, Ausschluß oder Disqualifikation. Einzelheiten regelt der Strafenkatalog.
Daneben gelten allgemeine Verfahrensgrundsätze des staatlichen Rechts.

§ 6 Beiträge
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe
Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der Ligaausschuss

§ 8 Vorstand
Geschäftsführender Vorstand

· 1. Vorsitzender
· 2. Vorsitzender
· Kassierer
· Schriftführer
· Sportwart

Es dürfen nicht zwei oder mehr Mitglieder einer Mannschaft oder eines Vereins im Vorstand der EDLO e.V. gewählt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied in die Mannschaft oder den Verein eines anderen Vorstandsmitgliedes wechseln, muß einer von beiden bei der nächsten Jahreshauptversammlung sein Amt zur Verfügung stellen.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und/oder vom 2. Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Alle Entscheidungen, ob gerichtlich oder außergerichtlich, müssen vorher im gesamten Vorstand abgestimmt werden. 

Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig.

Ausnahme: Bei Beurlaubung oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam dessen Aufgaben.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Der neugewählte Vorstand übernimmt die Amtsgeschäfte nach der Abschlussfeier.
Der EDLO - Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung, Ligaspielordnung und Pokalspielordnung. Er hat das Recht die Ligaspielordnung, die Pokalspielordnung und den Strafenkatalog zu ändern oder zu ergänzen.

Die Entscheidungen des EDLO - Vorstands sind für alle Mitglieder bindend.
Der EDLO - Vorstand hat das Recht Vorstandsmitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen von ihren Vorstandsämtern zu beurlauben.

Nach deren Beurlaubung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein Nachfolger des beurlaubten Vorstandsmitglieds gewählt wird.

Der EDLO - Vorstand ist für das regelmäßige Erscheinen der Tabellen und Ranglisten verantwortlich.
Alle Mitteilungen und Einladungen des Vorstands gehen den Mitgliedern auf dem Postweg, Veröffentlichung im Internet oder per Aushang  zu. Der EDLO - Vorstand ist berechtigt über das Vermögen der EDLO frei zu verfügen, um so notwendige Anschaffungen zu tätigen oder entstehende Kosten zu decken.

§ 8.1 Jugendwarte

Es werden zwei Jugendwarte, 1. Jugendwart und 2. Jugendwart, gewählt auf die Dauer von zwei Jahren. Sie gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an. Sie leiten gemeinsam eigenständig die Jugendabteilung und verwalten die zufließenden Mittel. Die zufließenden Mittel werden mit dem Kassierer abgerechnet. Sie vertreten die Jugendabteilung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Ligaausschuss und der Mitgliederversammlung. Sie legen auf der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ab. Sie haben das Recht bei zunehmender Mitgliederzahl in der Jugendabteilung Helfer hinzuzuziehen. Sie sind für die Organisation des Trainings- und des Spielbetriebes verantwortlich.

 

§ 9 Kassenprüfer
Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie werden auf ein Jahr gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich.

Die beiden Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und

Unterlagen der EDLO zu nehmen. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, bei Veranstaltungen - wie z.B. Stadtmeisterschaften – bei denen Bareinnahmen zu erwarten sind, an allen Veranstaltungstagen von Beginn bis Ende dieser anwesend zu sein, und das zählen der eventuellen Bareinnahmen zu kontrollieren und durch Unterschrift zu bestätigen.


§ 10 Ligaausschuss

Der Ligaausschuss wird jedes Jahr bei der Jahreshauptversammlung neu gewählt.

Der Ligaausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, die aus unterschiedlichen Ligen und Mannschaften kommen. Des weiteren werden 5 Ersatzmitglieder gewählt, die ebenfalls aus verschiedenen Ligen und Mannschaften kommen. Sollten Mannschaften von Mitgliedern des Ligaausschusses an strittigen Situationen beteiligt sein, so werden die Ersatzleute in den Ausschuss zur Klärung bzw. zur Festsetzung der weiteren Vorgehensweise berufen.

Der Ligaausschuss wird bei Protesten von Mannschaften einberufen. Dabei wird berücksichtigt, dass kein Mitglied des Ausschusses in derselben Liga spielt, wie eine am Protest beteiligte Mannschaft.

Der Ligaausschuss wählt auf seiner 1. Sitzung aus seinen Mitgliedern selbstständig einen Ligaobmann und einen Vertreter. Diese sind Bindeglied zwischen Ligaausschuss und Vorstand.

Der Ligaausschuss trifft sich nach Bedarf und behandelt die eingegangenen Proteste. Zu Protestverhandlungen werden beteiligte Mitglieder schriftlich eingeladen.

Der Ligaausschuss und der Vorstand beraten gemeinsam über Ergänzungen oder Veränderungen der Liga- und Pokalspielordnung, sowie am Strafenkatalog der EDLO e.V.

Die Entscheidungen des Ligaausschusses sind für alle beteiligten Mitglieder bindend. Es kann kein weiterer Protest eingereicht werden.

Mitglieder des Ligaausschusses werden bei Bedarf als Spielbeobachter eingesetzt.

Sollte ein Mitglied aus dem Ligaausschuss ausscheiden, so kann der Vorstand und die verbliebenen Mitglieder des Ligaausschusses bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied wählen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der EDLO.
Sie setzt sich zusammen aus:
· den Mitgliedern des Vorstandes
· den Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern (sie haben kein Stimmrecht)
Die Mitgliederversammlung soll einmal in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres zusammentreten. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich, mit einer Frist von vier Wochen einberufen und vom 1. Vorsitzenden geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Besprechungspunkte sind in der Regel:
· Begrüßung und Eröffnung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter
· Feststellung der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder
· Bericht des Vorstandes
· Bericht des Kassierers
· Bericht der Kassenprüfer
· Entlasten des Vorstandes

Neuwahlen
· Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen

Beschlussfassung über Anträge
· Verschiedenes
Der Kassenbericht ist der Versammlung schriftlich vorzulegen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Ausgenommen hiervon sind Anträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

Das Protokoll zur Mitgliederversammlung ist gültig wenn der 1. Vorsitzende und der Schriftführer dieses Unterschrieben haben.


$ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Auf schriftlichen Antrag von mindesten 10 Prozent der Mitglieder muss unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden

Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 11. Die Einberufungsfrist kann jedoch auf eine Woche verkürzt werden

§ 13 Wahlen und Abstimmungen
Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind unabhängig von der anwesenden

Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Gewählt werden kann jedes stimmberechtigte Mitglied, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Zustimmungserklärung vorgelegt wird, diese darf nicht älter sein als vier Wochen vor dem Versammlungstermin.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen.
Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn einer der anwesenden Mitglieder dieses beantragt.

§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der EDLO e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der EDLO e.V. an den Stadtsportbund Oberhausen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung bedarf einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

Oberhausen, den 18.11.2019

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Vorsitzender Michael Beier                                                          Schriftführerin Britta Zganiatz

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