Satzung der Elektronik Dart
Liga Oberhausen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Elektronik Dart Liga Oberhausen e.V. (EDLO).
Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
eingetragener Verein in seiner abgekürzten Form e.V..
§ 2 Gerichtsstand und Geschäftsjahr
Gerichtsstand ist Oberhausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit
Die EDLO bezweckt den Zusammenschluß aller Dartspieler
auf freiwilliger Grundlage zur Förderung und Pflege des Dartsportes.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereines dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Der Verein
verwirklicht seine Ziele durch:
· Pflege und Verbreitung des Dartsportes
· Schaffung einheitlicher Richtlinien für den Dartsport
· Durchführung von Stadtmeisterschaften
· Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport und seine Tradition
· Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen des Dartsports
· Förderung der Jugend durch die Möglichkeit dartsportlicher Betätigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von
pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen sind
zulässig.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle
Mitglieder diese Satzung, die Ligapielordnung (LSO) und die Pokalspielordnung
(PSO) der EDLO an.
Mitglieder können werden:
1. Natürliche und juristische Personen
2. fördernde Mitglieder
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters. Minderjährige werden bis zur Erreichung der
Volljährigkeit in der Jugendabteilung mit vermindertem Beitrag geführt.
Wird die Aufnahme nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des
Aufnahmeantrags abgelehnt, gilt der Bewerber mit dem Tag des Eingangs des
Aufnahmeantrags als aufgenommen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem
Bewerber ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
Einzelpersonen, die sich um den Dartsport in Oberhausen hervorragende
Verdienste erworben haben, können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
Austritt – Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von vierzehn Tagen zum
Monatsende möglich.
Ein Austritt kann nur in schriftlicher Form erfolgen.
Die
Mitgliedschaft endet automatisch am Tage des Anmeldeschlusses für die folgende
Saison. Während der Kündigungsfrist behält sich der Vorstand vor das
entsprechende Mitglied, vom Spielbetrieb zu befreien. Bei einem Austritt
während einer laufenden Saison behält sich der Vorstand vor, dem Mitglied die
entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Ausschluß – Der Vorstand kann jedes Mitglied nach dessen Anhörung ausschließen,
das gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder
durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.
§ 5 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines zu wahren, bei
der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken.
Die
Mitgliedsbeiträge sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Anmeldung
zu entrichten. Nachdem der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde, ist das Mitglied
für die laufende Saison spielberechtigt.
Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung
aus.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie können an allen Veranstaltungen des
Vereins teilnehmen.
Die Mitglieder haben das Recht die offiziellen Abzeichen des Vereines zu
tragen.
Jedes Mitglied kann fristgerecht zur Mitgliederversammlung Anträge beim
Vorstand einreichen.
Bei Verstößen sieht der Verein folgende Maßnahmen vor: Verweis, Geldbußen,
Ausschluß oder Disqualifikation. Einzelheiten regelt der Strafenkatalog.
Daneben gelten allgemeine Verfahrensgrundsätze des staatlichen Rechts.
§ 6 Beiträge
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die
Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Ligaausschuss
§ 8 Vorstand
Geschäftsführender Vorstand
· 1. Vorsitzender
· 2. Vorsitzender
· Kassierer
· Schriftführer
· Sportwart
Es dürfen nicht zwei oder mehr Mitglieder einer Mannschaft oder eines Vereins
im Vorstand der EDLO e.V. gewählt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied in die
Mannschaft oder den Verein eines anderen Vorstandsmitgliedes wechseln, muß
einer von beiden bei der nächsten Jahreshauptversammlung sein Amt zur Verfügung
stellen.
Der Verein
wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und/oder vom 2. Vorsitzenden in
Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Alle Entscheidungen, ob gerichtlich oder
außergerichtlich, müssen vorher im gesamten Vorstand abgestimmt werden.
Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in
einer Person ist nicht zulässig.
Ausnahme: Bei Beurlaubung oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes
übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung gemeinsam dessen Aufgaben.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Der neugewählte Vorstand übernimmt die Amtsgeschäfte nach der
Abschlussfeier.
Der EDLO -
Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung, Ligaspielordnung und
Pokalspielordnung. Er hat das Recht die Ligaspielordnung, die Pokalspielordnung
und den Strafenkatalog zu ändern oder zu ergänzen.
Die Entscheidungen des EDLO - Vorstands sind
für alle Mitglieder bindend.
Der EDLO - Vorstand hat das Recht Vorstandsmitglieder, die ihren Pflichten
nicht nachkommen von ihren Vorstandsämtern zu beurlauben.
Nach deren Beurlaubung ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein Nachfolger des
beurlaubten Vorstandsmitglieds gewählt wird.
Der
EDLO - Vorstand ist für das regelmäßige Erscheinen der Tabellen und Ranglisten
verantwortlich.
Alle Mitteilungen und Einladungen des Vorstands gehen den Mitgliedern auf dem
Postweg, Veröffentlichung im Internet oder per Aushang zu. Der EDLO -
Vorstand ist berechtigt über das Vermögen der EDLO frei zu verfügen, um so
notwendige Anschaffungen zu tätigen oder entstehende Kosten zu decken.
§ 8.1 Jugendwarte
Es werden
zwei Jugendwarte, 1. Jugendwart und 2. Jugendwart, gewählt auf die Dauer von
zwei Jahren. Sie gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an. Sie leiten
gemeinsam eigenständig die Jugendabteilung und verwalten die zufließenden
Mittel. Die zufließenden Mittel werden mit dem Kassierer abgerechnet. Sie
vertreten die Jugendabteilung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Ligaausschuss und der Mitgliederversammlung. Sie legen auf
der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ab. Sie haben
das Recht bei zunehmender Mitgliederzahl in der Jugendabteilung Helfer
hinzuzuziehen. Sie sind für die Organisation des Trainings- und des
Spielbetriebes verantwortlich.
§ 9 Kassenprüfer
Es werden
zwei Kassenprüfer gewählt. Sie werden auf ein Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Die beiden Kassenprüfer sind berechtigt,
Einsicht in sämtliche Akten und
Unterlagen der EDLO zu nehmen. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
Die Kassenprüfer sind
verpflichtet, bei Veranstaltungen - wie z.B. Stadtmeisterschaften – bei denen
Bareinnahmen zu erwarten sind, an allen Veranstaltungstagen von Beginn bis Ende
dieser anwesend zu sein, und das zählen der eventuellen Bareinnahmen zu
kontrollieren und durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 10
Ligaausschuss
Der Ligaausschuss wird jedes Jahr bei der Jahreshauptversammlung neu
gewählt.
Der Ligaausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, die aus unterschiedlichen
Ligen und Mannschaften kommen. Des weiteren werden 5
Ersatzmitglieder gewählt, die ebenfalls aus verschiedenen Ligen und
Mannschaften kommen. Sollten Mannschaften von Mitgliedern des Ligaausschusses
an strittigen Situationen beteiligt sein, so werden die Ersatzleute in den
Ausschuss zur Klärung bzw. zur Festsetzung der weiteren Vorgehensweise berufen.
Der Ligaausschuss wird bei Protesten von Mannschaften einberufen. Dabei
wird berücksichtigt, dass kein Mitglied des Ausschusses in derselben Liga
spielt, wie eine am Protest beteiligte Mannschaft.
Der Ligaausschuss wählt auf seiner 1. Sitzung aus seinen Mitgliedern
selbstständig einen Ligaobmann und einen Vertreter. Diese sind Bindeglied
zwischen Ligaausschuss und Vorstand.
Der Ligaausschuss trifft sich nach Bedarf und behandelt die
eingegangenen Proteste. Zu Protestverhandlungen werden beteiligte Mitglieder
schriftlich eingeladen.
Der Ligaausschuss und der Vorstand beraten gemeinsam über Ergänzungen
oder Veränderungen der Liga- und Pokalspielordnung, sowie am Strafenkatalog der
EDLO e.V.
Die Entscheidungen des Ligaausschusses sind für alle beteiligten
Mitglieder bindend. Es kann kein weiterer Protest eingereicht werden.
Mitglieder des Ligaausschusses werden bei Bedarf als Spielbeobachter
eingesetzt.
Sollte ein Mitglied aus dem Ligaausschuss ausscheiden, so kann der Vorstand und die verbliebenen Mitglieder des
Ligaausschusses bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch ein
Ersatzmitglied wählen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der EDLO.
Sie setzt sich zusammen aus:
· den Mitgliedern des Vorstandes
· den Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern (sie haben kein Stimmrecht)
Die Mitgliederversammlung soll einmal in den ersten 6 Monaten des
Geschäftsjahres zusammentreten. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
schriftlich, mit einer Frist von vier Wochen einberufen und vom 1. Vorsitzenden
geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
Besprechungspunkte sind in der Regel:
· Begrüßung und Eröffnung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter
· Feststellung der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder
· Bericht des Vorstandes
· Bericht des Kassierers
· Bericht der Kassenprüfer
· Entlasten des Vorstandes
· Neuwahlen
· Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen
· Beschlussfassung über Anträge
· Verschiedenes
Der Kassenbericht ist der Versammlung schriftlich vorzulegen. Anträge müssen
spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Ausgenommen hiervon sind Anträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen
begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
Das Protokoll zur Mitgliederversammlung ist gültig wenn der 1.
Vorsitzende und der Schriftführer dieses Unterschrieben haben.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes kann durch den Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden.
Auf schriftlichen Antrag
von mindesten 10 Prozent der Mitglieder muss unter Angabe des Zweckes und der
Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden
Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 11. Die Einberufungsfrist kann jedoch auf eine Woche verkürzt werden.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind unabhängig von der anwesenden
Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Gewählt
werden kann jedes stimmberechtigte Mitglied, wenn es das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht anwesend sind,
können nur gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche
Zustimmungserklärung vorgelegt wird, diese darf nicht älter sein als vier
Wochen vor dem Versammlungstermin.
Wahlen erfolgen durch Handzeichen.
Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn einer der anwesenden Mitglieder
dieses beantragt.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der EDLO e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen der EDLO e.V. an den Stadtsportbund Oberhausen e.V.,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Die Auflösung bedarf einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden
Vorsitzenden je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
Oberhausen, den 30.06.2019
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1. Vorsitzender Holger Luckassen Schriftführerin
Britta Zganiatz