Hallo,
nach den vielen positiven wie auch negativen Mitteilungen an uns haben wir die Satzung vor allem im Bezug der Mitgliedschaft geändert. Es ist alles FETT hervorgehoben.
Satzung des Elektronik Dart Liga Oberhausen e.V. (Die EDLO)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Elektronik Dart Liga Oberhausen e.V. (EDLO). Der Verein hat seinen Sitz
in Oberhausen. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
eingetragener Verein in seiner abgekürzten Form e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der
Gerichtsstand ist in Oberhausen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Die EDLO bezweckt den Zusammenschluss aller Dartspieler auf freiwilliger Grundlage zur Förderung
und Pflege des Dartsports. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Der Verein verwirklicht seine Ziele durch:
- Pflege und Verbreitung des Dartsports
- Schaffung einheitlicher Richtlinien für den Dartsport
- Durchführung von Stadtmeisterschaften
- Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport und seine Tradition
- Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen des Dartsports
- Förderung der Jugend durch die Möglichkeit dartsportlicher Betätigung
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen
Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen sind zulässig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Jugendliche Mitglieder (Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
3. Fördermitglieder
4. Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder
diese Satzung, die Ligaspielordnung (LSO) und die Pokalspielordnung (PSO) sowie alle weiteren
Regelwerke der EDLO an.
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Mit Antragstellung hat der Antragsteller zu
erklären, ob gegen diesen offenen Sanktionen (Geldstrafen oder nicht abgelaufen Sperren) vorliegen.
Der Antragsteller teilt mit Antragstellung dem Verein eine gültige Internet-Adresse (E-Mailadresse) für
Kommunikationszwecke mit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem
Antragsteller schriftlich mitzuteilen, Gründe brauchen nicht genannt zu werden. Bei Ablehnung hat der
Antragssteller das Recht, auf der nächsten Mitgliederversammlung die Entscheidung überprüfen zu
lassen. Diese entscheidet nach Anhörung endgültig über die Aufnahme des Antragstellers.
Minderjährige werden bis zur Erreichung der Volljährigkeit als jugendliche Mitglieder in der
Jugendabteilung mit vermindertem Beitrag geführt. Der verminderte Beitrag ist der hälftige reguläre
Beitrag. Nimmt das jugendliche Mitglied weder am Liga- noch am Pokalwettbewerb teil, wird kein
Mitgliedsbeitrag erhoben. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Jugendliche Mitglieder haben auf der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Fördermitglieder sind Personen, die ohne aktiv am Spielbetrieb teilzunehmen die Interessen des
Vereins unterstützen. Die Unterstützung des Vereins besteht insbesondere in der Zahlung eines
Förderbeitrags. Ist ein solcher nicht bestimmt, bemisst sich der Förderbeitrag in Höhe des regulären
Beitrags ordentlicher Mitglieder. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Redeund
Stimmrecht.
Einzelpersonen, die sich um den Dartsport in Oberhausen hervorragende Verdienste erworben haben,
können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden
beitragsfrei geführt und haben freien Zutritt zu allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins.
Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt bedarf der Kündigung der Mitgliedschaft in Textform und ist mit einer Frist von 14 Tagen
zum Monatsende möglich. Gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurück
erstattet. Die Mitgliedschaft ruht, solange fällige Beiträge nicht entrichtet werden.
Mitgliedsrechte können bei Ruhen der Mitgliedschaft nicht ausgeübt werden. Kommt das
Mitglied trotz Aufforderung des Vorstandes der Beitragszahlung nicht nach, gilt dies
rückwirkend als fristgerechter Austritt. Wiederaufnahme ist möglich.
Der Vorstand kann jedes Mitglied nach dessen Anhörung ausschließen, das gegen die Satzung oder
die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins
schädigt. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Das
Mitglied hat das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig
über den Ausschluss. Anstatt eines Ausschlusses kann auch eine andere Sanktion verhängt werden,
sofern dies in einem Strafenkatalog bestimmt ist und dies den beiderseitigen Interessen und der
Schwere des Verstoßes gerecht wird.
§ 4 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines zu wahren und bei der Erreichung seiner
Ziele mitzuwirken. Die Mitglieder haben die Mitgliedsbeiträge zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu
entrichten.
Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie können an allen
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jedes stimmberechtigtes Mitglied kann zur
Mitgliederversammlung fristgerecht Anträge beim Vorstand einreichen. Die Mitglieder haben das
Recht die offiziellen Abzeichen des Vereines zu tragen.
§ 5 Beiträge
Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
Über die Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Hierzu kann die Mitgliederversammlung eine
Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Ist eine
Beitragsordnung nicht beschlossen, sind die Beiträge zum 01.08. eines jeden Jahres fällig. Neu
angemeldete Mitglieder haben den ersten Beitrag binnen zwei (2) Wochen nach Anmeldung zu
entrichten. Auch bei Anmeldung während des laufenden Geschäftsjahres ist der Erstbeitrag in Höhe
eines Jahresbeitrages zu entrichten.
Neben regelmäßigen Beiträgen kann die Mitgliederversammlung zusätzlich Beiträge oder Umlagen
beschließen, wenn dies zur Deckung besonderer, außergewöhnlicher Zwecke dient (z. B.
Anschaffung von Anlagegütern) oder um drohende Unterfinanzierung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 6 Wahlen und Abstimmungen
Organe, Kommissionen, Ausschüsse und sonstige beschlussfassende Gremien sind unabhängig von
der anwesenden Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
Gewählt werden kann jedes stimmberechtigte Mitglied, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn dem
Wahlleiter eine schriftliche Zustimmungserklärung vorgelegt wird, diese darf nicht älter sein als vier
Wochen vor dem Wahltermin.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Blockwahlen sind zulässig.
Abweichende Verfahren können beschlossen werden. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, ist
geheim abzustimmen.
Abstimmungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu
protokollieren, andere nur, soweit dies zweckdienlich erscheint. Das Protokoll hat Ort, Datum,
Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen / des Beschlusses zu enthalten und ist vom
Vorstand zu unterschreiben.
Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für
die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Vollmachten oder Stimmboten
sind grundsätzlich nicht zugelassen. Sie können auf Antrag aus wichtigem Grund (z. B.
nachgewiesene Erkrankung oder nachgewiesene dienstliche Verhinderung) zugelassen werden. Eine
Vertretung ist nur zulässig, wenn vor Versammlungsbeginn dem Vorstand der Grund der
Verhinderung glaubhaft nachgewiesen wurde.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Kassenprüfung,
- der Ligaausschuss.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der EDLO. Die Mitgliederversammlung soll einmal
in den ersten sechs (6) Monaten des Geschäftsjahres zusammentreten. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden (bei
Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied) geleitet. Besprechungspunkte sind in der Regel:
- Begrüßung und Eröffnung,
- Feststellung der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht des Kassenwarts,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Beschluss über Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahlen,
- Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Verschiedenes.
Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Ausgenommen hiervon sind Anträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche
nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Der Kassenbericht ist der Versammlung rechtzeitig vor
Ablauf der Antragsfrist in Textform vorzulegen. Hierzu soll der Kassenbericht zwei Wochen vor der
Versammlung den Mitgliedern an die zuletzt mitgeteilte Internet-Adresse (E-Mail) übermittelt oder auf
der Internetseite des EDLO e.V. (Passwort geschützter Mitgliederbereich) veröffentlicht werden.
Das Protokoll zur Mitgliederversammlung ist gültig wenn der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende und
ein weiteres Vorstandsmitglied (regelmäßig der Schriftführer) dieses unterschrieben haben.
1. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem
anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands
schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung wählt Kassenprüfer (maximal zwei), um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und sich über das Ergebnis vor der
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Mitgliederversammlung berichten zu lassen. Die Kassenprüfer gehören weder dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufenen Gremium an und dürfen auch nicht Angestellte des
Vereins sein. Die Kassenprüfer können (nicht notwendigerweise ordentliche) Mitglieder aber
auch vereinsfremde Personen sein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
Strategie und Aufgaben des Vereins
Beteiligungen
Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz
Aufnahmen von Darlehen
Beiträge
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins.
2. Versammlungsformen und sonstige Beschlussfassungen
Mitgliederversammlungen können real (Präsenzversammlung) oder virtuell
(Onlineversammlung) abgehalten werden. Über die Form der jeweiligen
Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Auch bei Onlineversammlung muss
sichergestellt sein, dass sich alle Mitglieder gleichermaßen beteiligen können. Hierzu kann
vom Vorstand eine Verfahrensordnung erlassen werden.
Beschlüsse können online auch außerhalb einer Onlineversammlung gefasst werden, um
einzelne Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung oder Dringlichkeit für den Verein
herbeizuführen (Onlinebeschlussfassung). Anträge sind nur zulässig, soweit sich diese auf
den Gegenstand der Beschlussfassung beziehen. Mehrere Onlinebeschlussfassungen
können zu einer zusammengefasst werden. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder
Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes können nur von einer Mitgliederversammlung gefasst
werden. Nr. 3 (Einberufung), Nr. 4 (Beschlussfassung) sowie § 6 (Wahlen und
Abstimmungen) gelten sinngemäß.
3. Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
und Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn diese an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift oder EMailadresse
gerichtet war. Ist eine E-Mailadresse eines Mitgliedes nicht mitgeteilt, kann die
Einladung dieses Mitgliedes auch an die E-Mailadresse des Teamkapitäns erfolgen. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite
des Vereins erfolgen. Beginnt die Mitgliedschaft eines Mitgliedes erst nach Einberufung, gilt
die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Beginn der Mitgliedschaft als zugegangen.
Für die Onlinebeschlussfassung kann die Frist auf eine (1) Woche verkürzt werden.
Die Einladung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung
(Tagesordnung) bezeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert (Vorliegen eines wichtigen Grundes) oder wenn die
Einberufung von zehn Prozent (10%) der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einberufungsfrist kann auf eine (1) Woche
verkürzt werden. Im Übrigen gelten die gleichen Regeln, wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung.
4. Beschlussfassung
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind lediglich ordentliche Mitglieder des Vereins. Die Mitgliedschaft darf zum
Zeitpunkt der Mitgliederversammlung nicht gekündigt sein.
§ 9 Vorstand
§ 9.1 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand soll bestehen aus
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Sportwart.
Die Entscheidungen des Vorstands sind für alle Mitglieder bindend. Alle Mitteilungen und Einladungen
des Vorstands gehen den Mitgliedern auf dem Postweg, elektronisch, Veröffentlichung im Internet
oder per Aushang zu. Der Vorstand ist berechtigt über das Vermögen der EDLO frei zu verfügen, um
notwendige Anschaffungen zu tätigen oder entstehende Kosten zu decken.
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und / oder 2. Vorsitzenden in Verbindung mit einem
weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Alle Entscheidungen, ob
gerichtlich oder außergerichtlich, müssen vorher im gesamten Vorstand abgestimmt werden. Jedes
Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
Der Vorstand hat das Recht Vorstandsmitglieder, die ihren Pflichten in schwerwiegender Weise nicht
nachkommen oder wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens von ihren Vorstandsämtern zu
beurlauben. Dem beurlaubten Vorstandsmitglied ist auf der nächsten (ggf. außerordentlichen)
Mitgliederversammlung hinreichend Gelegenheit zu geben, zu den Gründen der Beurlaubung
Stellung zu nehmen. Im Anschluss hieran entscheidet die Mitgliederversammlung über die
Aufhebung der Beurlaubung oder eine Abberufung des Vorstandsmitglieds.
Es dürfen nicht zwei oder mehr Mitglieder einer Mannschaft oder eines Vereins in den Vorstand der
EDLO gewählt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied in die Mannschaft oder den Verein eines anderen
Vorstandsmitgliedes wechseln, muss einer von beiden bei der nächsten Mitgliederversammlung sein
Amt zur Verfügung stellen. Können sich die betreffenden Vorstandsmitglieder nicht einigen, verliert
das wechselnde Mitglied sein Amt.
Ein Vorstandsmitglied wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von einer Amtsperiode
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Amtsperiode endet zur übernächst folgenden ordentlichen
Mitgliederversammlung, welche auf die Wahl folgt (in der Regel zwei (2) Jahre). Der 1. Vorsitzende
oder 2. Vorsitzende kann über seine gewählte Amtszeit hinaus sein Vorstandsamt kommissarisch
ausüben bis ein anderes Mitglied gewählt oder die Wiederwahl bestätigt ist, wenn hierdurch eine
drohende Handlungsunfähigkeit verhindert wird. Der bisherige Vorstand übergibt die Amtsgeschäfte
geordnet, unterrichtet den neu gewählten Vorstand über wesentliche laufende Geschäfte und erstellt
binnen zwei (2) Wochen das Protokoll der abgelaufenen Mitgliederversammlung. Der neu gewählte
Vorstand übernimmt die Amtsgeschäfte nach Protokollerstellung, jedoch spätestens zwei (2) Wochen
nach der Wahl.
Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung, Ligaspielordnung, Pokalspielordnung und
sonstiger Regelungen. Er hat das Recht die Ligaspielordnung, die Pokalspielordnung, den
Strafenkatalog zu ändern oder zu ergänzen. Der Vorstand kann sonstige Regelungen einführen,
ändern und ergänzen, soweit die Satzung oder die Mitgliederversammlung den Vorstand hierzu
ermächtigen. Der Vorstand kann auf der Mitgliederversammlung eigene Anträge stellen.
Die Vereinigung von zwei (2) Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig. Kann ein
Vorstandsamt nicht besetzt werden, werden diese Aufgaben von den anderen Vorstandsmitgliedern
gemeinschaftlich und in Abstimmung ausgeübt. Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, um das nicht besetzte Vorstandsamt nachbesetzen zu lassen.
Sind weniger als vier (4) Vorstandsämter besetzt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Gleiches gilt bei Rücktritt oder Beurlaubung eines Vorstandsmitgliedes.
§ 9.2 Jugendwarte
Es werden ein 1. Jugendwart und ein 2. Jugendwart gewählt auf die Dauer von zwei Jahren. Sie
gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an. Sie leiten gemeinsam und eigenständig die
Jugendabteilung und entscheiden über die Verwendung der zufließenden Mittel in Abstimmung mit
dem geschäftsführenden Vorstand. Die zufließenden Mittel werden mit dem Kassenwart abgerechnet.
Sie vertreten die Jugendabteilung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, dem Ligaausschuss
und der Mitgliederversammlung. Sie sind für die Organisation des Trainings- und des Spielbetriebes
verantwortlich.
§ 10 Kassenprüfung
Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie werden für die Dauer von ein Jahr gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
Es dürfen nicht Mitglieder einer Mannschaft oder eines Vereins zum Kassenprüfer gewählt werden,
die ein Vorstandsamt stellt. Kassenprüfer dürfen keine nahestehenden Personen (Verwandte in
grader Linie und Geschwister sowie deren Ehegatten und Lebenspartner) eines Vorstandsmitglieds
sein. Sollte ein Kassenprüfer in die Mannschaft oder den Verein eines Vorstandsmitgliedes oder ein
Vorstandsmitglied in die Mannschaft oder den Verein eines Kassenprüfers wechseln, verliert der
Kassenprüfer sein Amt (Amtsverlust wegen Mannschaftswechsel).
Kassenprüfer sollen aus verschiedenen Mannschaften gewählt werden.
Die beiden Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen der EDLO zu
nehmen. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung über wichtige
Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten.
Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und einen Vorschlag über die
Entlastung des Vorstandes zu abzugeben.
Die Kassenprüfung hat die ordnungsgemäße Abrechnung von Bareinnahmen zu überwachen. Hierzu
kann sie angemessene Vorgaben machen, wie Bareinnahmen anzunehmen, zu zählen, einzuzahlen
und aufzuzeichnen sind. Die Kassenprüfung darf den Umgang mit Bareinnahmen kontrollieren,
insbesondere bei Veranstaltungen, die hohe Bargeldeinnahmen erwarten lassen.
Bei Rücktritt, Amtsverlust wegen Mannschaftswechsel oder dauerhafter Verhinderung eines
Kassenprüfers wählt der Ligaausschuss kommissarisch einen Kassenprüfer. Der neu gewählte
Kassenprüfer kann, muss aber nicht Mitglied des Ligaausschusses sein. Gleiches gilt, wenn die
Mitgliederversammlung keinen oder nur einen Kassenprüfer wählt.
§ 11 Ligaausschuss
Der Ligaausschuss wird jedes Jahr bei der Mitgliederversammlung neu gewählt.
Der Ligaausschuss besteht aus fünf (5) Mitgliedern, die aus unterschiedlichen Ligen und
Mannschaften entsendet werden. Desweiteren werden fünf (5) Ersatzmitglieder gewählt, die ebenfalls
aus verschiedenen Ligen und Mannschaften entsendet werden.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Ligaausschuss, können der Vorstand und die verbliebenen
Mitglieder des Ligaausschusses bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch ein
Ersatzmitglied wählen.
Der Ligaausschuss wählt auf seiner 1. Sitzung aus seinen Mitgliedern selbstständig einen
Ligaobmann und einen Vertreter. Diese sind Bindeglied zwischen Ligaausschuss und Vorstand.
Der Ligaausschuss trifft sich nach Bedarf und behandelt die eingegangenen Proteste. Sollten
Mannschaften von Mitgliedern des Ligaausschusses an eingegangenen Protesten oder anderen
strittigen Situationen beteiligt sein, so werden anstelle der betreffenden Ligamitglieder deren
Ersatzleute in den Ausschuss zur Klärung bzw. zur Festsetzung der weiteren Vorgehensweise
berufen.
Zu Protestverhandlungen werden beteiligte Mitglieder postalisch, per Fax oder per E-Mail eingeladen.
Der Ligaausschuss und der Vorstand beraten gemeinsam über Ergänzungen oder Veränderungen der
Liga- und Pokalspielordnung, sowie des Strafenkatalogs der EDLO.
Die Entscheidungen des Ligaausschusses sind für alle beteiligten Mitglieder bindend. Es kann kein
weiterer Protest eingereicht werden.
Mitglieder des Ligaausschusses werden bei Bedarf als Spielbeobachter eingesetzt.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der EDLO oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen der EDLO an den Stadtsportbund Oberhausen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel
(2/3) der stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind die beiden Vorsitzenden je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
Oberhausen, den 06.09.2020